Forschungszulage: Steuerliche Förderung für Unternehmen

Forschungszulage: Steuerliche Förderung für Unternehmen

Forschungszulage: Steuerliche Förderung für Unternehmen

Das Forschungszulagengesetz (FZulG) fördert die Forschung und Entwicklung (FuE) von steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland, unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche des Unternehmens. Bis zum Ende 2024 kann die steuerliche Forschungszulage für das Jahr 2020 beantragt werden.

Frist zur Einreichung: 31.12.2025

Quelle: Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

Ziel und Zweck der Förderung

Das Forschungszulagengesetz fördert Aufwendungen für Forschung und Entwicklung (FuE). Das beinhaltet sowohl eigenbetriebliche Forschung als auch Auftragsforschung und Forschung als Kooperation mit anderen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen.

Anders als bei der sonst üblichen Projektförderung besteht ein Rechtsanspruch auf die Forschungszulage, wenn die Förderbedingungen erfüllt sind. Die steuerliche Forschungszulage kann – im Gegensatz zu der sonst üblichen Forschungsförderung – nachträglich für Projekte beansprucht werden, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen bzw. beauftragt wurden.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Im Rahmen der Forschungszulage werden Personalaufwendungen gefördert, die sich aus Personalkosten der mit dem begünstigten FuE-Vorhaben betrauten Mitarbeitenden inkl. der Beiträge für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer (z. B. Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung) zusammensetzen.

Auch Aufwendungen für Auftragsforschung können bei der Förderung mit bis zu 70 % berücksichtigt werden.

Zu den förderfähigen Kosten zählen außerdem Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem FuE-Vorhaben, wobei die zulässige Höhe dieser Aufwendungen durch einen pauschalen Stundensatz von bis zu 70 Euro begrenzt ist.

Bevor ein Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt gestellt werden kann, muss eine FuE-Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beantragt werden. Die Bescheinigungsstelle prüft, ob es sich bei den im Antrag beschriebenen Tätigkeiten um Forschung und Entwicklung im Sinne des FZulG handelt.
Die Bescheinigung kann für maximal drei volle Wirtschaftsjahre in die Zukunft beantragt werden.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss

Die Zulage besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 25 % der förderfähigen Kosten. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 % beantragen. Die maximale Förderhöhe beträgt bis zu 2,5 Mio. Euro (bzw. 3,5 Mio. Euro für KMU) pro Unternehmen bzw. Unternehmensgruppe und Steuerjahr. Die Forschungszulage wird auf die nächste Steuerfestsetzung angerechnet und ausgezahlt, soweit sie die festgesetzte Steuer übersteigt.

Wichtige Förder-Tipps

Lassen Sie sich rechtzeitig über die Fördermittel und Zuschüsse für Ihr Vorhaben beraten. Sprechen Sie immer vor Projektbeginn mit einem unserer Förderexperten, damit Ihnen keine Förderchancen entgehen: Kontakt

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