GRW-Richtlinie Thüringen

GRW-Richtlinie Thüringen

Förderbereich: > Investitionen

GRW-Richtlinie Thüringen

Mit der GRW-Richtlinie Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” des Freistaats Thüringen werden Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft mit Zuschüssen gefördert. Die Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ist seit 1969 das zentrale Instrument der regionalen Wirtschaftspolitik in Deutschland. Die GRW-Förderung konzentriert sich auf strukturschwache Regionen in Deutschland. Die Durchführung der GRW-Förderung ist Angelegenheit der Länder.

Frist zur Einreichung: 31.12.2023

Quelle:Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft des Freistaats Thüringen

Ziel und Zweck der Förderung

Mit der GRW-Förderung werden Unternehmen der gewerbliche Wirtschaft bei Investitionen in den strukturschwachen Regionen, den sogenannten GRW-Fördergebieten unterstützt. Die Förderung soll dazu beitragen, gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen mit dem Ziel, Chancengerechtigkeit, Teilhabe an wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklung herzustellen sowie eine ausgewogene und gleichwertige Raumentwicklung zu gewährleisten. Eine ausgewogene Entwicklung zwischen strukturstarken und -schwachen Regionen soll zur wirtschaftlichen Prosperität und sozialer Stabilität beitragen.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Gefördert werden Investitionsvorhaben in den ausgewiesenen GRW-Fördergebieten des Freistaats Thüringen zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen mit einer Vorhabenslaufzeit von maximal 36 Monaten.

Im Rahmen der Förderung werden nur solche neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt, deren Jahresbruttolohn 40.000 Euro pro neu geschaffenem Arbeitsplatz nicht unterschreitet. Für Handwerksunternehmen gilt abweichend ein Jahresbruttolohn von mindestens 35.000 Euro und für die Tourismuswirtschaft ein Mindestjahresbruttolohn von 26.000 Euro pro neu geschaffenem Arbeitsplatz. Arbeitsplätze in Form von Leiharbeit und Werkverträgen werden bei der Bestimmung der förderfähigen Investitionskosten nicht berücksichtigt. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze betrachtet werden.

Alternativ können Lohnkosten während eines Zeitraumes von zwei Jahren unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 100.000 Euro.

Das förderfähige Investitionsvolumen beträgt höchstens:

pro neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz maximal 750.000 Euro
pro gesichertem Dauerarbeitsplatz maximal 500.000 Euro

Mindestens 25 % der förderfähigen Investitionen müssen beihilfefrei finanziert bzw. erbracht werden.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss

Die Förderung kann entweder in Form von sachkapitalbezogenen Zuschüssen oder – unter bestimmten Voraussetzungen – in Form von lohnkostenbezogenen Zuschüssen beantragt werden.

Die maximale Höhe der Förderung beträgt i.d.R.:

für kleinere Unternehmen bis zu 40 % des förderfähigen Investitionsvolumens
für mittlere Unternehmen bis zu 30 % des förderfähigen Investitionsvolumens
für große Unternehmen bis zu 20 % des förderfähigen Investitionsvolumens

Wichtige Förder-Tipps

Lassen Sie sich rechtzeitig über die Fördermittel und Zuschüsse für Ihr Vorhaben beraten. Sprechen Sie immer vor Projektbeginn mit einem unserer Förderexperten, damit Ihnen keine Förderchancen entgehen. Wir bieten Ihnen ein erstes kostenfreies Beratungsgespräch an.

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