Einzelbetriebliche Förderung – GRW Niedersachsen

Einzelbetriebliche Förderung - GRW Niedersachsen

Einzelbetriebliche Förderung -GRW Niedersachsen

Mit der GRW-Förderrichtlinie Einzelbetriebliche Investitionsförderung (GRW/EFRE) des Landes Niedersachsen werden Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft mit Zuschüssen gefördert. Die Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ist seit 1969 das zentrale Instrument der regionalen Wirtschaftspolitik in Deutschland. Die GRW-Förderung konzentriert sich auf strukturschwache Regionen in Deutschland. Die Durchführung der GRW-Förderung ist Angelegenheit der Länder.

Frist zur Einreichung: 31.12.2027

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Ziel und Zweck der Förderung

Mit der einzelbetrieblichen Investitionsförderung (GRW/EFRE) werden Unternehmen der gewerbliche Wirtschaft bei Investitionen in den strukturschwachen Regionen, den sogenannten GRW-Fördergebieten unterstützt. Die Förderung soll dazu beitragen, gleichwertige Lebensverhältnisse herzustellen mit dem Ziel, Chancengerechtigkeit, Teilhabe an wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklung herzustellen sowie eine ausgewogene und gleichwertige Raumentwicklung zu gewährleisten. Eine ausgewogene Entwicklung zwischen strukturstarken und -schwachen Regionen soll zur wirtschaftlichen Prosperität und sozialer Stabilität beitragen.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Gefördert werden Investitionsvorhaben in den ausgewiesenen GRW-Fördergebieten in Niedersachsen zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen mit einer Vorhabenslaufzeit von maximal 36 Monaten.

Mit dem Vorhaben muss die bei Antragstellung vorhandene Anzahl der Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 % erhöht werden.
Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze betrachtet.
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 50.000 Euro.
Das förderfähige Investitionsvolumen beträgt höchstens 4 Mio. Euro pro Vorhaben und maximal 100.000 Euro pro neu geschaffenem Dauerarbeitsplatz.
Arbeitsplätze in Form geringfügiger Beschäftigung (Minijobs) werden bei der Bestimmung der förderfähigen Investitionskosten und der Berechnung der bei Antragstellung vorhandenen Arbeitsplätze nicht berücksichtigt.
Für die Dauer des Zweckbindungszeitraums (i.d.R. fünf Jahre) dürfen in der geförderten Betriebsstätte durchschnittlich höchstens 15 % des Personals in Leiharbeitsverhältnissen beschäftigt sein.  
Mindestens 25 % der förderfähigen Investitionen müssen beihilfefrei finanziert bzw. erbracht werden.

Mit dem Vorhaben müssen bestimmte Qualitätskriterien für die Bewertung und Priorisierung der Anträge erfüllt werden, wobei mindestens eine Punktzahl von 50 erreicht werden muss. Die Qualitätskriterien zur Punktevergabe sind:

Unternehmensgröße
Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
Tarifbindung
Investitionen von besonderer regionaler Bedeutung
Innovativer Charakter es Vorhabens
Arbeitsplätze, die in besonderer Weise geeignet sind, Familie und Beruf zu verbinden
Nachhaltige und umweltbezogene Investitionen und Maßnahmen

Die Förderung erfolgt als Zuschuss

Die Förderung wird als sachkapitalbezogener Zuschuss gewährt. Die maximale Höhe der Förderung beträgt:

für kleinere Unternehmen bis zu 35 % des förderfähigen Investitionsvolumens
für mittlere Unternehmen bis zu 25 % des förderfähigen Investitionsvolumens
für große Unternehmen bis zu 15 % des förderfähigen Investitionsvolumens

Wichtige Förder-Tipps

Lassen Sie sich rechtzeitig über die Fördermittel und Zuschüsse für Ihr Vorhaben beraten. Sprechen Sie immer vor Projektbeginn mit einem unserer Förderexperten, damit Ihnen keine Förderchancen entgehen: Kontakt

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